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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeine Vertragsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich der AGB
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Vertragsgegenstand
§ 4 Leistungsort und Liefer- und Leistungszeit
§ 5 Personal des Anbieters, Einsatz von Subunternehmern
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
§ 7 Verantwortlichkeit für Inhalte des Kunden
§ 8 Nutzungsrechte und Urhebervermerke an Arbeitsergebnissen
§ 9 Referenzen
§ 10 Vergütung
§ 11 Abnahmen
§ 12 Sach- und Rechtsmängel
§ 13 Haftungsbegrenzung des Anbieters
§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
§ 15 Anwendbares Recht
§ 16 Schlichtung und Gerichtsstandvereinbarung
§ 17 Salvatorische Klausel
§ 18 Schriftformklausel

II. Ergänzende Vertragsbedingungen für individuelle Entwicklung von Software, Websites, Apps, Social Media Auftritten und Pflegeleistungen

§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Projektmanagement
§ 3 Pflege
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
§ 5 Abnahme
§ 6 Mehraufwand für Änderungs-/Ergänzungswünsche nach Abnahme
§ 7 Vergütung für Pflegeleistungen
§ 8 Abschlagszahlungen Webanwendung / Websiteerstellung / Pflege
§ 9 Kündigung Webanwendung / Websiteerstellung / Pflege

III. Ergänzende Vertragsbedingungen für Suchmaschinenoptimierung

§ 1 Leistungen des Anbieters
§ 2 Pflichten des Kunden
§ 3 Kündigung Suchmaschinenoptimierung

IV. Ergänzende Vertragsbedingungen für die Entwicklung von Werbemaßnahmen (z.B. Logos, Flyer etc.)

§ 1 Auftragsumfang
§ 2 Nebenpflichten des Anbieters
§ 3 Vorlagen und Arbeitsmittel
§ 4 Kündigung Werbemaßnahme

I. Allgemeine Vertragsbedingungen:

§ 1 Geltungsbereich der AGB

(1) Diese AGB gelten nur für Leistungen des Anbieters an Unternehmer (im folgenden Kunde genannt) im Sinne von § 14 BGB.
(2) Auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien gelten ausschließlich diese AGB.
(3) AGB des Kunden gelten nur insoweit, als der Anbieter ihnen vor dem jeweiligen Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden kommen durch Angebot und Annahme zustande.
(2) Sämtliche Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem jeweiligen Angebot nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt demnach erst zu Stande, wenn der Anbieter die Bestellungen des Kunden schriftlich bzw. in Textform bestätigt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Der jeweilige Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Angebot des Anbieters sowie den nachfolgenden “Ergänzenden Vertragsbedingungen”. Für sämtliche Vertragsgegenstände gelten zudem zunächst die unter Ziffer I. angegebenen „Allgemeinen Vertragsbedingungen“. Je nach Vertragsgegenstand ergeben sich unter Ziffer II. bis IV. „Ergänzende Vertragsbedingungen“.
(2) Kollidiert eine Regelung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ mit einer Regelung der „Ergänzenden Vertragsbedingungen“ gilt die Regelung der „Ergänzenden Vertragsbedingungen“.
(3) Zur Lieferung von Programmdokumentationen gleich welcher Art ist der Anbieter nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung unter Benennung der gewünschten Dokumentation verpflichtet.

§ 4 Leistungsort und Liefer- und Leistungstermine

(1) Die Vereinbarung verbindlicher Liefer- und sonstiger Leistungstermine bedürfen der Schrift- bzw. Textform.
(2) Sofern keine verbindlichen Liefertermine für konkrete Leistungen vereinbart werden, ist der Anbieter in der Bestimmung des Leistungsortes und der Leistungszeit grundsätzlich frei.
(3) Der Anbieter erbringt Leistungen nur während seiner üblichen Geschäftszeiten (z. Zt. werktags Montag bis Freitag 8.00–20.00 Uhr). Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbringt der Anbieter auf Wunsch des Kunden Leistungen auf Basis zusätzlicher Vergütung gemäß gesonderter Vereinbarung in Schrift- oder Textform im Angebot des Anbieters.
(4) Die vereinbarten Liefertermine verlängern sich in angemessenem Umfang, sofern der Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Kunde allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere wenn
• der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach diesen AGB trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Anbieter nicht nachkommt und/oder
• der Kunde eine abnahmefähige Teilleistung nach Aufforderung und Fristsetzung durch den Anbieter nicht abnimmt und/oder,
• der Kunde eine Teilvergütung nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung nicht fristgemäß zahlt.
Als angemessener Umfang gilt zumindest die Zeit, die sich durch die vom Kunden verschuldete Verzögerung des Liefertermins ergeben hat.
(5) Wird der Anbieter, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt, an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt – insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen) – gehindert, so verlängern sich die vereinbarten Liefertermine in angemessenem Umfang, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Wird dem Anbieter in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich und/oder ist eine angemessene Verlängerung dem Kunden im Einzelfall nicht zumutbar, so wird der Anbieter von seinen Leistungspflichten befreit.

§ 5 Personal des Anbieters, Einsatz von Subunternehmern

(1) Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass die von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind. Im Übrigen ist der Anbieter bei der Wahl der Personen, die er zur Leistungserbringung einsetzt, grundsätzlich frei, sofern sich nicht aus weiteren vertraglichen Vereinbarungen der Parteien (insbesondere aus einem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag) etwas anderes ergibt.
(2) Sofern das Verhalten oder die Qualifikation der vom Anbieter eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der Anbieter unverzüglich geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können, ergreifen.
(3) Setzt der Anbieter Subunternehmer ein, trägt er dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen dieses Vertrags, die auf den vom Subunternehmer auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrags werden, den der Anbieter mit dem jeweiligen Subunternehmer abschließt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird dem Anbieter alle bei ihm vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Der Kunde wird den Anbieter zudem bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich unterstützen.
(2) Der Kunde ist für die Einhaltung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtungen auf einer durch den Anbieter entwickelten und/oder gepflegten Software/Webseite/App/Social Media Auftritten (z.B. Impressumspflichten, datenschutzrechtliche Pflichten, wettbewerbsrechtliche Pflichten etc.) alleine verantwortlich. Diesbezüglich schuldet der Anbieter keinerlei Beratung oder Unterstützung.
(3) Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn Hindernisse oder Beeinträchtigungen oder Mängel auftreten, die Auswirkung auf die Leistungen haben können oder der Kunde Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse, Beeinträchtigungen oder Mängel zu rechnen. Der Kunde wird hierbei die Hinweise des Anbieters zur Problemanalyse und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Hindernisse, Beeinträchtigungen oder Mängel erforderlichen Informationen an den Anbieter weiterleiten, sofern ihm dies zumutbar ist.
(4) Ist für den Anbieter erkennbar, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf ihm in der Zwischenzeit bekannt gewordene Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden müssen, wird der Anbieter den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige vom Anbieter erhaltene Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.
(6) Als unbefugte Dritte gelten nicht die Personen, die den jeweiligen Dienst des Anbieters, der Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Kunden nutzen.
(7) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kunde selbst für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich.

§ 7 Verantwortlichkeit für Inhalte des Kunden

(1) Für vom Kunden gelieferte Inhalte ist alleine der Kunde verantwortlich. Der Kunde gewährleistet gegenüber dem Anbieter daher, dass er alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten ist, oder aber anderweitig berechtigt ist (z.B. durch wirksame Erlaubnis des Rechteinhabers), die Inhalte dem Anbieter zur Vertragserfüllung zur Verfügung zu stellen. Der Anbieter ist keinesfalls verpflichtet, die vom Kunden gelieferten Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
(2) Der Anbieter übernimmt auch keine Überprüfung der vom Kunden gelieferten Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck.
(3) Verstößt der Kunde gegen die vorbenannten Pflichten und werden aufgrund dieses Verstoßes Ansprüche durch Dritte gegenüber dem Anbieter geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, den dem Anbieter entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen. Insbesondere ist der Kunde ur Freihaltung und Freistellung des Anbieters von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden und gegen den Anbieter geltend gemacht werden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, den Anbieter von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche des Anbieters, insbesondere zur Sperrung bzw. Löschung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.

§ 8 Nutzungsrechte und Urhebervermerke an Arbeitsergebnissen

(1) Sofern der Anbieter für den Kunden urheberrechtliche geschützte Werke und Leistungen erbringt (z.b. Website- und App-Templates, Logos, Flyer, Broschüren, Schilder etc.) oder Software zur Nutzung überlässt, überträgt der Anbieter die erforderlichen einfachen Nutzungsrechte im Rahmen des Vertragszweckes auf den Kunden, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang der Nutzungsrechte sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Jede weitere Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
(2) Soweit nicht im Angebot anders angegeben, bleiben die Arbeitsdateien (InDesign Dokumente, Quellcode, etc.) im Besitz und Eigentum des Anbieters. Ausgeliefert werden lediglich die zur Erfüllung des Vertragszweckes benötigten Daten. Wird z.B. ein Logo erstellt, wird das in Pfade umgewandelte EPS geliefert, nicht die Original Illustrator Datei, wird eine individuelle Web- oder App-Entwicklung erbracht, wird der compilierte oder minified Code geliefert, nicht die uncompilierten Java-Files, uncomprimierten JavaScript oder CSS Dateien.
(3) Bindet der Anbieter von ihm beschaffte oder erstellte geschützte Werke wie Fotos, Grafiken, Sound, Texte, Videos, Fremdsoftware, auch Open Source Software, usw. in die Software/Website/App ein, stellt er sicher, dass der Kunde hieran mindestens die gleichen Rechte wie in vorstehendem Abs. 1 beschrieben erhält. Ist das nicht möglich, wird der Auftragnehmer vor einer Einbindung die Zustimmung des Auftraggebers einholen.
(4) Quellcodes können vom Anbieter uneingeschränkt weiterentwickelt und an andere Kunden lizenziert werden.
(5) Der Kunde ist nicht befugt, Rechtsverletzungen an den urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen im eigenen Namen selbstständig rechtlich zu verfolgen und gerichtlich geltend zu machen. Der Kunde wird jedoch den Anbieter über eine Verletzungshandlung eines Dritten an den geschützten Arbeitsergebnissen umgehend nach Kenntnisnahme informieren. Geht der Anbieter nicht gegen den Dritten vor, kann der Kunde den Anbieter bitten, dass ihm das Recht eingeräumt wird, im eigenen Namen gegen den Dritten wegen der Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Ermächtigt der Anbieter den Kunden gegen die Urheberrechtsverletzung im eigenen Namens vorzugehen, wird der Kunde den Anbieter auf Verlangen des Anbieters über außergerichtliche und gerichtliche Verfahrensstände unverzüglich in Kenntnis setzen.
(6) Die Einräumung der Nutzungsrechte wird erst wirksam, wenn der Kunde die nach diesem Vertrag geschuldete Vergütung vollständig an den Anbieter entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung der vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Anbieter. Dies gilt auch für die im Rahmen der Pflege erstellten Erweiterungen.
(6) Bei urheberrechtlich geschützten Werken (insbesondere bei Software, Webseiten, Apps Broschüren etc.) ist der Anbieter berechtigt, an üblichen bzw. geeigneten Stellen (z.B. im Impressum, Quellcode etc.) Hinweise auf die Urheberstellung des Anbieters mitsamt seinem Logo und Kontaktdaten, auf Webseiten auch mit einem “Follow-Link” auf die Homepage des Anbieters, aufzunehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung des Anbieters zu entfernen.

§ 9 Referenzen

(1) Der Anbieter darf die von ihm für den Kunden erbrachten Leistungen und Werke auf seiner Website, in Broschüren sowie in anderer üblicher Form und Weise als Referenzen benennen. Der Anbieter darf ferner die vertragsgegenständliche Leistungen und Werke nach deren Fertigstellung zu Demonstrations- und/oder Werbezwecken öffentlich zugänglich machen oder auf sie hinweisen. Der Kunde räumt dem Anbieter für diese Zwecke ein örtlich und zeitlich unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Schutzrechten, insbesondere Marken-, Namens- und Urheberrechten, ein.
(2) Der Kunde kann die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß dem vorstehenden Absatz mit einer Frist von 6 Monaten in Schriftform per Einschreiben kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine kürzere Kündigungsfrist zwingend notwendig ist, z.B. weil Rechtsverletzungen durch die Einräumung der Nutzungsrechte bzw. die Nutzung durch den Anbieter drohen.
(3) Der Anbieter ist jedoch auch 30 Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist berechtigt, die in fertigen Printprodukten vorhandenen Referenzlisten, die mit dem Namen, der Marke und/oder dem Logo des Kunden versehen sind, auszuliefern, sofern im Einzelfall nicht eine sofortige Nutzungsbeendigung zwingend notwendig ist. Der Anbieter ist auf schriftlichen Wunsch des Kunden zum Datum der Vertragsbeendigung verpflichtet, Auskunft über den aktuell vorhandenen Warenbestand an Printprodukten, welche den Namen, die Marke und/oder das Logo des Kunden enthalten, zu erteilen.

§ 10 Vergütung

(1) Der Kunde zahlt dem Anbieter für die jeweils vereinbarten Leistungen die in dem jeweiligen Angebot des Anbieters ausgewiesene Vergütung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind die in Rechnung gestellten Beträge sofort bei Lieferung bzw. nach der Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung fällig. Aufgrund gesonderter Vereinbarung (z.B. im Angebot) ist der Anbieter berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
(3) Sofern die einzelnen Leistungen in Teilen abgenommen werden, ist der Anbieter abweichend von vorstehendem Absatz 2 berechtigt, eine der Teilleistung entsprechende Teilvergütung, jeweils mit Abnahme in Rechnung zu stellen. Diese Teilvergütung ist mit Abnahme und Rechnungsstellung sofort fällig.
(4) Kann eine Lieferung und/oder Leistung aus im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen nicht oder nur verspätet durchgeführt bzw. erbracht werden, insbesondere weil der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat, wird der Kunde dem Anbieter den hierdurch entstandenen und zu belegenden Aufwand nach den jeweils geltenden Stundensätzen des Anbieters erstatten.
(5) Für Mehraufwand vereinbaren die Parteien eine zusätzliche Stundenvergütung im Angebot des Anbieters. Als vergütungspflichtiger Mehraufwand, gelten alle Leistungen des Anbieters, die auf Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen, welche über die vom Anbieter vertraglich geschuldeten Leistungen hinausgehen. Diese Regelung gilt sowohl für Änderungswünsche während der Erbringung der konkreten Leistung durch den Anbieter als auch auf Änderungswünsche nach Abnahmen bzw. Teilabnahmen von abnahmefähigen Werken, sofern sich die zusätzlichen Leistungen auf bereits abgenommene Leistungen beziehen oder wenn eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen. Der Mehraufwand wird dem Kunden vorher durch den Anbieter in Textform mitgeteilt.
(6) Vereinbarte Stundenvergütungen werden in Zeiteinheiten von angefangenen 0,1 Stunden (6 Minuten) abgerechnet. Der Anbieter ist zu einer zeitnahen und übersichtlichen Zeiterfassung verpflichtet. Stundenvergütungen wird der Anbieter dem Kunden nach Abschluss eines jeden Monats oder nach Abschluss eines Projektes nach Abnahme bzw. eines Projektabschnitts nach einer Teilabnahme in Rechnung stellen. Auch diese in Rechnung gestellten Beträge sind sofort nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig.
(7) Auslagen sind nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung durch den Kunden zu erstatten.

§ 11 Abnahmen

(1) Ist eine abnahmefähige Leistung (z.B. die Programmierung einer Software, Website oder App, die Erstellung eines Logos oder Flyers, Broschüren etc.) vertragsgemäß durch den Anbieter erbracht, ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.
(2) Der Kunde ist zudem zur (Teil-Abnahme) abgrenzbarer eigenständiger Werkteile eines abnahmefähigen Werkes verpflichtet. Abgrenzbare eigenständige Werkteile sind insbesondere die einzelnen Phasen einer Webseiten- oder Apperstellung (Teil II. Ergänzende Vertragsbedingungen für Software/Webseite,Apps und gegebenenfalls Pflegeleistungen) sowie abgrenzbare Phasen einer Designerstellung (Teil VI. Ergänzende Vertragsbedingungen für die Entwicklung von Werbemaßnahmen).
(3) Erklärt der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme, kann der Anbieter eine angemessene Frist zu Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Die Leistungen gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde dem Anbieter nicht bis zum Ablauf der Frist schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

§ 12 Sach- und Rechtsmängel

(1) Der Kunde erhält die Leistungen und Produkte des Anbieters frei von Sach- oder Rechtsmängeln.
(2) Ein Sachmangel ist gegeben, wenn sich das Produkt und / oder das zu erbringende Werk nicht zu der vereinbarten Beschaffenheit – wie sie sich aus dem Vertrag bzw. dem Angebot des Anbieters ergeben – eignen.
(3) Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte (z.B. an einem Design) nach Übergabe nicht wirksam eingeräumt sind.
(4) Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache, bei der Herstellung eines Werkes mit der Abnahme der Leistung durch den Kunden. Schadensersatzansprüche sind hiervon ausgenommen und richten sich nach § 13 dieser AGB.
(5) Hat der Anbieter den Sachmangel arglistig oder vorsätzlich verschwiegen, gilt in beiden Fällen für Ansprüche des Kunden die gesetzliche Verjährungsfrist.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung und möglichst schriftlich bzw. in Textform dem Anbieter zu melden. Dabei sollte der Kunde, soweit möglich, auch angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt.
(7) Werden dem Anbieter während des Laufs der Verjährungsfrist Mängel gemeldet, wird dieser kostenlos eine Nacherfüllung vornehmen.
(8) Im Rahmen der Nacherfüllung wird dem Kunden die nachgebesserte Sache nochmals in der vereinbarten Art und Weise geliefert bzw. das vereinbarte Werk hergestellt.
(9) Der Anbieter übernimmt die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
(10) Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche geltend machen.
(11) Der Kunde ist nicht zum Rücktritt oder der Ausübung der sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, wenn der Mangel unerheblich ist.
(12) Stellt sich heraus, dass ein gemeldetes Problem nicht auf einem Mangel an den Produkten und/oder Leistungen des Anbieters zurückzuführen ist, ist der Anbieter berechtigt, entstandenen Aufwand zur Analyse und Beseitigung des Problems entsprechend den Preislisten für die entsprechenden Leistungen des Anbieters zu berechnen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt.
(13) Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn an gelieferten Sachen und Werken ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Anbieters Änderungen durch den Kunden vorgenommen werden, oder wenn gelieferte Software in anderer als in der vorgesehenen Art oder Softwareumgebung eingesetzt wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Tatsachen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.
(14) Der Kunde wird den Anbieter bei der Mängelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
(15) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Anbieters. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software bzw. Fernwartung erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
(16) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse an den Leistungen und Werken wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich und umfassend. Der Anbieter kann nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
 nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
• für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
Der Kunde ermächtigt den Anbieter hiermit, Klagen welche auf Leistungen und Werken des Anbieters beruhen, gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde aufgrund der Leistungen und Werke des Anbieters verklagt, stimmt er sich mit dem Anbieter ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.
(17) Der Anbieter ist verpflichtet, die Ansprüche Dritter welche auf seinen Leistungen und Werken beruhen, auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

§ 13 Haftungsbegrenzung des Anbieters

(1) Bei der Erstellung von Software/Websites/Apps schuldet der Anbieter die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Anbieter ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann. Dies vorausgesetzt haftet der Anbieter wie folgt:
(2) Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund ist entsprechend diesem § 13 eingeschränkt, sofern diese AGB keine spezielleren Haftungsregelungen enthalten.
(3) Die Haftung des Anbieters für Schäden, die vom Anbieter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist nicht eingeschränkt.
(4) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters nicht eingeschränkt.
(5) Nicht eingeschränkt ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden des Anbieters zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
(6) Bei der Verletzung „wesentlicher Vertragspflichten“ durch den Anbieter oder einen seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter ist die Haftung, wenn keiner der in § 13(2) – 13(4) genannten Fälle gegeben ist, beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden; „wesentliche Vertragspflichten“ sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(7) Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ausgeschlossen.
(8) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(9) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(10) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Anbieters als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.

§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(2) Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 15 Anwendbares Recht

Alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

§ 16 Schlichtung und Gerichtsstandvereinbarung

(1) Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines streitigen Verfahrens (Klage) am Sitz des Anbieters eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.
(2) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Leistungen des Anbieters und/oder diesen AGB sind nach erfolgloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens die Gerichte am Sitz des Anbieters ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann ist oder es sich beim Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Kunde keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, der Kunde den Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Wirksamwerden dieser AGB ins Ausland verlegt hat oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Ausschließlich der Anbieter bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten. Erhebt der Anbieter Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden ist der Kunde nicht berechtigt an diesem Gerichtsstand eine Widerklage zu erheben. Vielmehr hat der Kunde seine Ansprüche an dem in Absatz 1 vereinbarten Gerichtsstand geltend zu machen.
(4) Das Recht der Parteien einstweiligen Rechtsschutz vor einem anderen Gericht zu suchen, wird durch die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung nicht berührt.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen unberührt. Dasselbe gilt für Lücken dieses Vertrags.

§ 18 Schriftformklausel

Alle Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunde bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

II. Ergänzende Vertragsbedingungen für individuelle Entwicklung von Software, Websites, Apps, Social Media Auftritten und Pflegeleistungen

Sofern der Anbieter für den Kunden individuelle Software, Websites, Apps oder Social Media Auftritte entwickelt und gegebenenfalls die Pflege der Anwendung/Website/App/Social Media Auftritte übernimmt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertragsteils ist die Entwicklung von Software/Website/App/Social Media Auftritten durch den Anbieter sowie gegebenenfalls die Pflege der jeweiligen Leistung.
(2) Sofern nicht gesondert auf dem Angebot des Anbieters vereinbart, wird der Kunde selbst für die Einstellung der Website in das World Wide Web, die Einstellung der App in die Appstores, die Registrierung des Accounts bei Social Media Plattformen und für die Abrufbarkeit der Website bzw. der App sowie der Social Media Auftritte über das Internet Sorge tragen. Der Anbieter ist ohne gesonderte Beauftragung weder zur Bereitstellung von Speicherplatz für die Entwicklungen (Webhosting) noch zur Beschaffung einer Domain noch zur Pflege der Entwicklung noch zur Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) verpflichtet.

§ 2 Projektmanagement

(1) Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und einen Stellvertreter benennen. Der Projektleiter und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.
(2) Den Parteien steht es frei, die von ihnen benannten Projektleiter und deren Stellvertreter durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind dem Vertragspartner jeweils unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die beiden Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen des Projektablaufs eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.

§ 3 Pflegeleistungen

(1) Sofern die Parteien auf dem Angebot des Anbieters eine ergänzende Pflege der Software/ Website/App/Social Media Auftritte vereinbaren, ergeben sich die Verpflichtungen des Anbieters nach den nachfolgenden Absätzen:
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt als Pflege die Aktualisierung der zum Betrieb der Software/Webseite/App notwendige Open-Source-Software von Drittanbietern. Der Anbieter wird die Software in angemessenen zeitlichen Abständen auf ihre Aktualität prüfen. Werden neue Versionen und/oder Updates der Software von den Anbietern der eingesetzten Open-Source-Software angeboten, wird der Anbieter diese aktualisieren.
(3) Ohne gesonderte Vereinbarung ist das Einstellen neuer Texte und Grafiken in die Website/App/Social Media Auftritte, der Austausch von inhaltlichen Bestandteilen der Website/App/Social Media Auftritten durch neuen Inhalt sowie Änderungen der grafischen Gestaltung, der Grundstruktur und der Funktionalitäten der Software/ Website/App/Social Media Auftritte im Rahmen der Pflege nicht geschuldet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, stellt der Kunde dem Anbieter den in die Webanwendung / Website einzubindenden Inhalt für die Erstellung bzw. gegebenenfalls die Pflege der Software/Website/App/Social Media Auftritte zur Verfügung. Für die Herstellung des Inhalts ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit der Anwendung verfolgten Zwecke eignet und/oder frei von inhaltlichen und/oder sprachlichen Fehlern ist, ist der Anbieter nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist der Anbieter verpflichtet, den Kunden auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.
(2) Zu dem vom Kunden bereitzustellenden Inhalt gehören insbesondere die in die Website/App/Social Media Auftritten einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen und sonstigen Grafiken. Der Anbieter wird mit dem Kunden bei der Erstellung der Anwendung/Website/App/Social Media Auftritten abstimmen, in welcher Form der Kunde dem Anbieter den einzubindenden Inhalt zur Verfügung stellt. Wird im Rahmen der Pflege vereinbart, dass der Anbieter auch inhaltliche Bestandteile der Website/App/Social Media Auftritte pflegt, liefert der Kunde dem Anbieter die einzustellenden bzw. zu ändernden Inhalte.
(3) Sofern der Anbieter dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde dem Anbieter jeweils unverzüglich mitteilen.

§ 5 Abnahme

Sobald der Anbieter eine abnehmbare Teilleistung (z.B. Pflichtenheft, Konzepte, Entwürfe, Grundversionen, Erweiterungen etc.) erstellt hat, wird der Kunde diese Teilleistung durch Erklärung gegenüber dem Anbieter in Textform (§ 126b BGB) abnehmen.

§ 6 Mehraufwand für Änderungs-/Ergänzungswünsche nach Abnahme

Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist (siehe § 10 Abs. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen), gelten insbesondere alle Leistungen des Anbieters, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen, welche nach Abnahme einer Teilleistung oder nach Abnahme des fertig gestellten Werkes erfolgen, sofern sich die zusätzlichen Leistungen auf bereits abgenommene Leistungen beziehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abnahme einer abnahmefähigen Teilleistung gem. § 6 noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.

§ 7 Vergütung von Pflegeleistungen

(1) Für Aktualisierungs- und Pflegeleistungen gem. § 4 dieses Vertragsteils werden die Parteien vorab einen monatlichen Kostenrahmen abstimmen und diesen auf dem Angebot des Anbieters vermerken.
(2) Der Anbieter wird den Kunden in Textform (§ 126b BGB) benachrichtigen, wenn absehbar wird, dass der Kostenrahmen im laufenden Monat überschritten wird. Nach Eingang einer derartigen Benachrichtigung hat der Kunde dem Anbieter innerhalb von 48 Stunden mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er im laufenden Monat weitere Pflegeleistungen des Anbieters wünscht. Nur wenn eine solche Mitteilung beim Anbieter eingeht oder der Kunde sich mit einer Überschreitung des Kostenrahmens ausdrücklich einverstanden erklärt, ist der Anbieter zur Überschreitung des Kostenrahmens berechtigt.

§ 8 Abschlagszahlung Webanwendung / Websiteerstellung / Pflege

Sofern der Anbieter keinen angemessenen Vorschuss gemäß § 10 Absatz 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen mit dem Kunden vereinbart hat, ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, nachdem einzelne Teilleistungen durch den Kunden abgenommen wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Abnahme gem. § 6 dieses Vertragsabschnitts noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits erbrachten Leistungen des Anbieters. Die Abschlagsrechnungen sind nach Eingang beim Kunden zur Zahlung fällig.

§ 9 Kündigung Webanwendung / Websiteerstellung / Pflege

(1) Der Vertrag zur Erstellung einer Software/Website/App/Social Medie Auftritt kann vom Anbieter bis zur Fertigstellung aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
– der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung des Anbieters nachhaltig verletzt;
– der Kunde trotz schriftlicher Mahnung des Anbieters seiner Verpflichtung zur (Teil-)Abnahme und/oder zur Abschlagszahlung nicht nachkommt.
(2) Nach der Fertigstellung der Software/Website/App/Social Media Auftritts ist jede Partei zur ordentlichen Kündigung der Pflege der Webanwendung / Webseite mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalenderquartals berechtigt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

III. Ergänzende Vertragsbedingungen für Suchmaschinenoptimierung

Sofern der Anbieter für den Kunden Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung erbringt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 1 Leistungen des Anbieters

(1) Sofern eine Suchmaschinenoptimierung vereinbart wird, optimiert der Anbieter die Webseite des Kunden während der Laufzeit des Vertrages mit dem Ziel einer optimalen Positionierung im Index der Suchmaschinenbetreiber durch nachfolgend beschriebene Maßnahmen:

(2) Sofern weitergehende SEO-Maßnahmen durch den Kunden gewünscht werden, gilt folgendes: Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass durch einzelne Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung (insbesondere durch Maßnahmen wie Linkaufbau, Linktausch und Linkkauf) unter Umständen gegen die Richtlinien der Suchmaschinenanbieter verstoßen wird. Maßnahmen, welche gegen die Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber verstoßen, werden nur nach gesonderter Vereinbarung und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführt. Der Anbieter weist darauf hin, dass dies das Risiko erhöht, dass die Webseite des Kunden aus dem Index der Suchmaschinenbetreiber gelöscht oder die Webseite des Kunden in den Trefferlisten der Suchmaschinenbetreiber zurückgestuft wird oder sonstige Sanktionen durch die Suchmaschinenbetreiber erfolgen.

Der Anbieter übernimmt keinerlei Gewähr für die dauerhafte Indexierung einer Webseite durch einen bestimmten Suchmaschinenanbieter oder das Erreichen oder das dauerhafte Erhalten einer bestimmten Positionierung in den Suchergebnissen.

§ 2 Pflichten des Kunden

(1) Für die inhaltliche Gestaltung und die rechtliche Zulässigkeit der Webseite des Kunden sowie für die rechtliche Zulässigkeit der von dem Kunden gelieferten Informationen, wie z. B. Suchbegriffe, Keywords etc. ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
(2) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Inhalte der Webseite oder die vom Kunde gelieferten oder gewählten Suchbegriffe, Keywords und zu optimierenden Begriffe dahingehend zu überprüfen, ob diese Rechte Dritter verletzen oder den Anforderungen der jeweiligen Suchmaschinenbetreiber entsprechen.
(3) Gleiches gilt für die vom Kunden gewählten Suchbegriffe, Keywords, die auf einen Vorschlag des Anbieters zurückgehen. Der Kunde stellt den Anbieter insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 3 Kündigung Suchmaschinenoptimierung

Jede Partei ist zur ordentlichen Kündigung der Suchmaschinenoptimierung mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende der jeweils gebuchten Vertragslaufzeit berechtigt. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.

IV. Ergänzende Vertragsbedingungen für die Entwicklung von Werbemaßnahmen (z.B. Logos, Flyer etc.)

Sofern der Anbieter für den Kunden Werbemaßnahmen (z.B. Logos, Flyer etc.) entwickelt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 1 Auftragsumfang

(1) Der Umfang des Auftrags zur Entwicklung einer Werbemaßnahmen (z.B. Logo, Flyer etc.) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot des Anbieters.

(2) Der Anbieter kann für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Werbemaßnahme keine Gewähr übernehmen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er die rechtliche Zulässigkeit anwaltlich prüfen lassen muss.

§ 2 Nebenpflichten des Anbieters

Der Anbieter hat alle ihm aufgrund dieses Vertrages und seiner Durchführung bekannt gewordenen und vom Kunden benannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden – über die Vertragsdauer hinaus – zu wahren. Er wird die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich seiner Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und kontrollieren.

§ 3 Vorlagen und Arbeitsmittel

Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Satzdateien, Quelltextdateien, Negative, Modelle, Originalillustrationen u.a.), die der Anbieter erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum des Anbieters. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist der Anbieter nicht verpflichtet.

§ 4 Kündigung Entwicklung von Werbemaßnahmen

Der Vertrag zur Durchführung einer Werbemaßnahme kann vom Anbieter bis zur Fertigstellung der Maßnahme bzw. der Drucksache aus wichtigem Grund in Schrift- bzw. Textform gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
– der Kunde seine Verpflichtungen dieses Vertrages trotz schriftlicher Mahnung des Anbieters nachhaltig verletzt;
– der Kunde trotz schriftlicher Mahnung des Anbieters seiner Verpflichtung zur (Teil-)Abnahme und/oder zur Abschlagszahlung gem. § 10 Absatz 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht nachkommt.

Stand der AGB: 03.02.2020